Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren "an sich selbst" kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen. Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe "gegenläufiger Geschäfte" verboten!
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen: Strafrechtlichen Ärger und Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften vermeiden!
Wichtige Hinweise zur verbotenen Marktmanipulation
Was sind verbotene Marktmanipulationen?
Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der Marktmanipulation. Auch die Bedingungen für Geschäfte an den einzelnen Börsenplätzen enthalten Verbote hinsichtlich unzulässiger Orders. Die Verbote beziehen sich auf Börsengeschäfte Ihrer Kunden, auf Börsengeschäfte, die im Rahmen der Handelstätigkeit für Ihre Bank getätigt werden, sowie auf privat getätigte Wertpapiergeschäfte Ihrer Mitarbeiter. Sie betreffen auch Vermögensverwalter, die im Rahmen einer Vermögensverwaltung für ihre Kunden Börsengeschäfte tätigen.
Zwei der häufigsten unzulässigen Erscheinungsformen einer potenziellen handelsgestützten Marktmanipulation sind die sogenannten "Wash-Trades" und "Pre-Arranged Trades".
Mit sich selbst Geschäft ("Wash-Trade"):
Beim "Wash-Trade" handelt der Marktteilnehmer mit sich selbst. In diesem Fall werden gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order über ein identisches Wertpapier erteilt. Dabei findet materiell kein wirtschaftlicher Wechsel des Eigentümers statt.
Abgesprochenes Geschäft ("Pre-Arranged Trade"):
Beim "Pre-Arranged Trade" sprechen sich zwei oder mehrere Marktteilnehmer beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Limiten vorher ab. Typischerweise liegen alle Orderaufgaben der involvierten Marktteilnehmer zeitlich sehr eng zusammen.
Sowohl der "Wash-Trade" als auch der "Pre-Arranged Trade" sind unzulässig und können als Marktmanipulation sanktioniert werden, da dem Markt falsche Signale geliefert werden und dadurch ein Börsenpreis oder Umsatz künstlich erzeugt wird, der nicht direkt auf die Gesetze von Angebot und Nachfrage zurückzuführen ist. Nach Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung ist auch der Versuch einer Marktmanipulation bereits verboten. Die Strafbarkeit einer verbotenen Marktmanipulation ergibt sich aus § 119 Abs. 4 WpHG.
"Pre-Arranged Trades" können ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn sie über von der jeweiligen Börse zur Verfügung gestellte, spezielle Verfahren unter strikter Beachtung der dafür geltenden Börsenregularien (siehe Börsenbedingungen der jeweiligen Börse) erfolgen. Bei Anbindung von Order-Routing-Systemen gibt es keine Ausnahmen. Die Eingabe von "Pre-Arranged Trades" durch Ihre Brokerage-Kunden ist also immer unzulässig (siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen).
Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen "Wash Trades" bzw. verbotenen "Pre-Arranged Trades" (Cross Trades) zu verstehen?
Zusätzlich zu dem in der MAR verankerten Verbot der Marktmanipulation ergibt sich auch aus börsenrechtlichen Vorschriften, dass die Eingabe "gegenläufiger Geschäfte" verboten ist: Wir verweisen diesbezüglich u.a. auf § 3 Abs. 1 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse. Hiernach dürfen Orders, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden, nicht wissentlich von einem oder mehreren Börsenhändlern eines Unternehmens eingegeben werden (sog. "Cross Trades").
Ebenso wenig dürfen Börsenhändler unterschiedlicher Unternehmen nach vorheriger Absprache Orders eingeben, die dasselbe Wertpapier betreffen und sich sofort ausführbar gegenüberstünden (sog. "Pre-Arranged Trade"). Die Verbote betreffen auch Sie und Ihre Kunden, von denen die hier erwähnten Orders ausgehen. Wenn insbesondere beim Online-Brokerage Orderrouting-Systeme an die Börse angebunden sind, müssen auch die mittelbaren Handelsteilnehmer die Vorgaben der Börsenordnung und der weiteren börsenrechtlichen Vorschriften zwingend beachten, vergleiche u.a. § 37 Absatz 2 Nr. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse.
Verstöße gegen die genannten börsenrechtlichen Vorschriften können durch die Sanktionsausschüsse der Wertpapierbörsen geahndet werden. Die Sanktionsausschüsse können sogar einen Ausschluss vom Börsenhandel anordnen. Wir sind daher angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass auch die mittelbaren Handelsteilnehmer für die bestehenden Verbote sensibilisiert werden. Dies soll dazu beitragen, dass unzulässige Orders nicht in das Orderrouting-System eingegeben und börsenrechtliche Verstöße vermieden werden.
Bitte machen auch Sie als mittelbarer Handelsteilnehmer sich mit den börsenrechtlichen Vorschriften vertraut. Die jeweils geltende Fassung der Börsenordnung können Sie ebenso wie die weiteren börsenrechtlichen Vorschriften kostenlos auf der Internetseite der jeweiligen Börse abrufen. U.a. finden Sie das Regelwerk der Frankfurter Wertpapierbörse unter:
https://www.deutsche-boerse-cash-market.com/dbcm-de/meta/frankfurter-wertpapierboerse-regelwerke
Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen
Häufig verweisen Kunden beim Verkauf und Kauf des gleichen Wertpapiers "an sich selbst" oder in Absprache mit Dritten auf steuerliche Gründe, um "steuersparende" Verluste oder Gewinne zu generieren. Auch wenn das Finanzamt so generierte Abrechnungen akzeptieren sollte, ändert das nichts an der ggf. aufsichtsrechtlichen und börsenrechtlichen Unzulässigkeit.
Wie mache ich es richtig?
Die zuerst eingegebene Order muss zur Ausführung gekommen sein, bevor die zweite Order zum selben Papier in das System eingegeben wird.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Orders an zwei unterschiedlichen Börsen zu platzieren. Hierbei ist vorab zu prüfen, ob die Handelbarkeit / Liquidität gegeben ist.
Verbotene Marktmanipulation ist ein Straftatbestand und kein Kavaliersdelikt!
Verstöße können für die betroffenen Personen strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.