Informationen zum BGH-Urteil

Ihre Zustimmung ist gefragt

Um die mit Ihnen bestehende Geschäftsbeziehung in der gewohnt vertrauensvollen und partnerschaftlichen Weise fortführen zu können, sind wir auf Ihre aktive Mitwirkung angewiesen.

Bisher war es banküblich und rechtlich unbeanstandet, dass Änderungen von Vertragsbedingungen und Preisen nach den bisherigen Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam mit Ihnen vereinbart werden konnten, wenn eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten berücksichtigt wurde und Sie der angebotenen Vertragsänderung nicht bis zum Wirksamwerden dieser Änderungen widersprochen haben. Dieses Vorgehen war ressourcenschonend hatte den praktischen Vorteil, dass Sie bei Einverständnis mit den von uns angekündigten Vertragsänderungen nichts unternehmen mussten.

Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat diese AGB-Klauseln beanstandet. Das Urteil vom 27. April 2021 hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäftsbeziehung zu uns. Um Klarheit über die aktuellen Leistungen und Entgelte zu erhalten, möchten wir die Preisanpassung und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen neu mit Ihnen vereinbaren. Damit Sie unsere bewährten Dienstleistungen auf einer gesicherten Rechtsgrundlage auch weiterhin in Anspruch nehmen können, benötigen wir Ihre Zustimmung.

Häufige Fragen

Sie haben Unterlagen von uns erhalten und benötigen nun weitere Informationen? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Worum geht es in dem BGH-Urteil vom 27. April 2021?

Bisher war es banküblich und rechtlich unbeanstandet, dass Änderungen von Vertragsbedingungen und Preisen nach den bisherigen Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam mit Ihnen vereinbart werden konnten, wenn eine Ankündigungsfrist von mindestens zwei Monaten berücksichtigt wurde und Sie der angebotenen Vertragsänderung nicht bis zum Wirksamwerden dieser Änderungen widersprochen haben. Dieses Vorgehen war ressourcenschonend hatte den praktischen Vorteil, dass Sie bei Einverständnis mit den von uns angekündigten Vertragsänderungen nichts unternehmen mussten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. April 2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. 

Wie haben Sie bisher die Preise und Konditionen angepasst?

Bislang haben wir Ihnen geplante Änderungen unserer Preise und Bedingungen zwei Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Haben Sie uns keinen Widerspruch zukommen lassen, galten die angekündigten Vertragsänderungen als akzeptiert.

Was ist nun neu?

Wir werden Sie künftig um Ihre Zustimmung zu den betreffenden aktuellen Preisen und Bedingungen bitten. Nur so können wir Ihnen weiterhin Ihre vertrauten, leistungsstarken Produkte und Services anbieten sowie unsere bestehende Geschäftsbeziehung in bekannter Weise und auf einer rechtlich gültigen Grundlage fortführen. 

Gilt das BGH-Urteil für alle Banken?

Das Urteil erging formal gegen die Postbank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteilstenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungsmechanismus in allen AGB von Kreditinstituten stark ähneln, kann dieses Urteil nicht ohne Rechtsrisiko ignoriert werden. 

Wieso wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aktualisiert?

Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Änderungsmechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden. 

Muss ich meine Entscheidung sofort treffen, nachdem ich von Ihnen mit einem Anschreiben im April 2022 aufgefordert wurde?

Nein. Günstig wäre jedoch eine zeitnahe Rückmeldung bis 23. Mai 2022, damit Sie die notwendige Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungen und den neuen Preisen erteilen und sie nicht vergessen geht. 

Wieso muss ich als Kunde dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. April 2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Bank von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen zwei Monaten widersprechen, benachteilige die Kunden unangemessen. Daher sind die Ihnen bisher mitgeteilten Änderungen – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren. 

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäftsbeziehung mit Ihnen fortführen können oder langfristig beenden müssen.

Wird die Volksbank ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kreditinstitute leicht umsetzbares sowie rechtssicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils vom 27. April 2021 ist dieses Verfahren in der Form nicht mehr möglich.

Kreditinstitute benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Hauptleistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung oder einer behördlichen bzw. aufsichtsrechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Wir bemühen uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Briefwechsel zu vermeiden.

Wie erfahre ich als Kunde, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Wir informieren alle betroffenen Kunden mit einem Brief.

Reicht es bei einem Gemeinschaftskonto aus, wenn nur ein Kontoinhaber die Zustimmung erteilt?

Jeder Mitkontoinhaber wird einzeln um Zustimmung gebeten. Es reicht aber aus, wenn nur ein Kontoinhaber die Zustimmung erteilt.

Wie können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Zustimmung für die Girokonten Ihrer Kinder erteilen?

Aktuell ist dies noch nicht möglich. Wir werden die gesetzlichen Vertreter anschreiben, sobald es möglich ist.

Hat die Volksbank in der Vergangenheit etwas falsch gemacht?

So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Rechtsprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanzbranche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.

Da wir aber davon ausgehen müssen, dass das BGH-Urteil gegen die Postbank vom 27. April 2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu unseren Bedingungen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Sonderbedingungen, Kontoführungsentgelten, etc. bitten.

Warum haben Sie mir so viel Unterlagen zugeschickt? Das ist nicht wirklich nachhaltig und ressourcenschonend?

Digitalisierung und Nachhaltigkeit spielen in unserem Haus eine große Rolle. Um Ressourcen zu schonen und die Papierflut zu reduzieren, haben wir unseren Kunden, die Online-Banking zusammen mit dem elektronischen Postfach nutzen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. In einem Anschreiben informieren wir dabei lediglich über die Veränderungen.

Möchten Sie zukünftig wichtige E-Mails in gesicherten Umfeld erhalten? Dann lassen Sie uns Ihnen einen Online-Banking-Zugang und ein elektronisches Postfach einrichten.

Das Postfach ist der zentrale und sichere Eingangskanal für die Online-Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrer Volksbank Darmstadt - Südhessen eG bzw. Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken.

Die Funktionen eines klassischen E-Mail-Zugangs wie Nachrichten schreiben, empfangen oder speichern sind für Sie eingerichtet. So können Sie jederzeit sicher sein, dass ausschließlich Ihre Bank bzw. Unternehmen der Genossenschaftlichen FinanzGruppe mit Ihnen kommunizieren. 

Profitieren Sie von dem Plus an Komfort und Sicherheit: In dem gesicherten elektronischen Postfach erhalten Sie automatisch in einem festgelegten Rhythmus Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse und Nachrichten von Ihrer Bank. Empfangen oder senden Sie wichtige Vertragsunterlagen auf direktem, sicherem Weg. Genau wie in einem E-Mail-Postfach sehen Sie alle Nachrichten auf einen Blick – gelesene und ungelesene.

Warum haben Sie mir nicht alle Unterlagen per Post geschickt?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen sind umfangreich. Aus Gründen der Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung stellen wir allen Kunden, die über das Online-Banking ein E-Postfach nutzen, die Unterlagen dort online zur Verfügung. Sie können Sie dort jederzeit einsehen, downloaden und archivieren.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Ihr persönlicher Berater hilft Ihnen gern weiter. Oder Sie kontaktieren unser Team Vertragsmanagement unter der Telefonnummer 06151 157-3636.

Dankeschön für Ihr Mitwirken und Ihr Verständnis.

Sie haben weitere Fragen? Gerne helfen Ihnen unsere Mitarbeiter in Ihrer Filiale.

Alternativ können Sie uns Ihre Frage auch per E-Mail an zustimmung@volksbanking.de schicken. Telefonisch erreichen Sie uns unter 06151 157-3636.