Mit einem Freistellungsauftrag sorgen Sie dafür, dass Ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freigestellt werden. Bitte denken Sie daran, rechtzeitig Ihren Freistellungsauftrag einzurichten bzw. seine Höhe anzupassen. Sonst sind wir dazu verpflichtet, die fällige Kapitalertragssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abzuführen.
Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen sind zu versteuern. Diese belegt der Staat grundsätzlich mit einer Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Folgende Freibeträge stehen Ihnen jedoch zur Verfügung:
- 1.000 Euro für Alleinstehende
- 2.000 Euro für Verheiratete
Innerhalb dieser Sparer-Pauschalbeträge wird keine Abgeltungssteuer erhoben.
Damit bei Ihnen keine Steuer abgeführt wird, bitten wir Sie, einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Bankberater einzureichen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Freibetrag ändern möchten. Seit 2011 muss bei neuen Freistellungsaufträgen oder bei Änderungen bereits erteilter Freistellungsaufträge zwingend die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steueridentifikationsnummer des Ehegatten zu vermerken.