Nutzen Sie Wohn-Riester als Turbo für Ihre Finanzierung mit einem Bausparvertrag oder für eine Sofort-Finanzierung von Schwäbisch Hall.
Wohn-Riester im Überblick
Ihre Vorteile
- Riester-Förderung1 ganz ohne Einkommensgrenzen
- Jetzt auch für energetische Maßnahmen
- Mehr Flexibilität durch Anhebung der Altersgrenze
- Riester-Zulagen auch auf altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)2
So funktioniert die Wohn-Riester-Förderung
Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall (Stand: Juli 2016)
Staatliche Förderung
Maximale Förderung sichern
Sichern Sie sich mit einem Bausparvertrag von Schwäbisch Hall die maximale Riester-Förderung1. So verwirklichen Sie Ihren Traum vom Wohnglück schneller und günstiger.
So viel Prämie kann jährlich mit Wohn-Riester für Sie drin sein
Familiensituation | Grundzulage1 | Kinderzulage1 | Gesamtzulage |
---|---|---|---|
Alleinstehend3 | 175 EUR |
0 EUR | 175 EUR |
Alleinstehend3, 1 Kind4 | 175 EUR |
300 EUR | 475 EUR |
Ehepaar3, 1 Kind4 |
350 EUR |
300 EUR |
650 EUR |
Ehepaar3, 2 Kinder4 | 350 EUR |
600 EUR | 950 EUR |
Neben den Zulagen können Sie ggf. noch zusätzlich Steuervorteile nutzen.
Häufige Fragen zum Bausparen mit Wohn-Riester
Grundsätzlich gibt es bei der Riester-Förderung keine Einkommensgrenzen. Dennoch müssen Sie zum förderberechtigen Personenkreis gehören, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Unmittelbar anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner (nach LpartG) von Förderberechtigten können als sogenannte mittelbar Förderberechtigte ebenfalls einen Vertrag abschließen und sich die vollen Zulagen sichern.
Um die staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie bis spätestens 2 Jahre nach dem jeweiligen Beitragsjahr einen "Antrag auf Altersvorsorgezulage" stellen. Für die Kinderzulage verwenden Sie den "Antrag auf Kinderzulage". Mit der Unterzeichnung eines Dauerzulagenantrages können Sie sich die Arbeit erleichtern: Damit beantragt die Bausparkasse Schwäbisch Hall automatisch jedes Jahr die Riester-Förderung bei der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) für Sie.
Damit Sie keine wertvollen Zulagen verschenken, empfehlen wir Ihnen, Ihre Sparrate jährlich zu überprüfen und Ihre Beitragszahlungen bei Änderungen Ihrer Einkommens- oder Familienverhältnisse anzupassen. Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen, Heirat oder auch die Geburt eines Kindes können die Berechtigung auf die volle Riester-Zulage oder den erforderlichen Mindesteigenbeitrag verändern.
Mit Wohn-Riester profitieren Sie von Zulagen und gegebenenfalls zusätzlichen Steuervorteilen beim Bauen, Kaufen, Umschulden oder bei der Modernisierung Ihres selbstgenutzten Wohneigentums zum barrierefreien Wohnen. Zulagen und Steuervorteile können Sie auch für energetische Maßnahmen an der von Ihnen genutzten eigenen Immobilie erhalten.
Die erforderlichen Beiträge für die maximale Riester-Förderung können sich jährlich verändern – zum Beispiel bei Heirat oder Geburt eines Kindes. Eine jährliche Prüfung der Prämienchance ist deshalb empfehlenswert.
Unabhängig vom Bau- oder Kaufzeitpunkt können Sie das Guthaben jederzeit entnehmen und zur Entschuldung oder Umschuldung Ihres bestehenden Darlehens verwenden5. Darüber hinaus werden die Modernisierung zum barrierefreien Wohnen von selbstgenutztem Wohneigentum oder energetische Maßnahmen an der eigenen und selbst genutzten Immobilie gefördert. Alternativ können Sie sich das Guthaben als Zusatzrente frühestens ab vollendetem 60.6 beziehungsweise 62. Lebensjahr5 auszahlen lassen.
Ein Anbieterwechsel ist mit Zustimmung des zukünftigen Anbieters jederzeit durch Kündigung zum Quartalsende auf das nächste Quartalsende möglich und muss beim bisherigen Anbieter beantragt werden. Dabei können Gebühren anfallen. Ein Anbieterwechsel zur Bausparkasse Schwäbisch Hall sollte nur mit dem Ziel der wohnungswirtschaftlichen Verwendung im Rahmen einer Finanzierung erfolgen. Bei Wunsch-Verrentung bieten z. B. Riester-Fondssparpläne höhere Ertragschancen.
Sofern Sie keine Reinvestition planen, erfolgt die Versteuerung des Wohnförderkontos im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem der Verkauf der Immobilie stattfand. In der sogenannten Auszahlungsphase mit der nachgelagerten Besteuerung gelten gesonderte Regelungen.
Sie können wählen, wie Sie den Betrag in Höhe des Saldos auf dem Wohnförderkonto verwenden:
- Sie verwenden diesen für eine andere selbst genutzte, förderfähige Immobilie (Reinvestition). Dazu zählt auch der Kauf eines Dauerwohnrechts nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz. Seit 2014 liegt der Reinvestitionszeitraum bei 2 Jahren vor und 5 Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in welchem die Selbstnutzung aufgegeben wurde. Alle Beiträge im Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung und im Jahr der Reinvestition sind förderfähige Altersvorsorgebeiträge.
- Alternativ kann der Betrag des Wohnförderkontos auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden; der Zeitraum lautet 1 Jahr.
Alle Rentenformen (zum Beispiel gesetzliche Rente, Riester-Geldrente) sind ab Beginn der Auszahlungsphase steuerpflichtig. Bei Wohn-Riester sind die geförderten Altersvorsorgebeiträge durch die gewählten Zulagen und eine eventuelle Steuerersparnis in der Spar- und Darlehensphase steuerfrei gestellt. Als Besteuerungsgrundlage wird ein Wohnförderkonto gebildet. Dieses wird jährlich um eine "fiktive Wertsteigerung" von 2 Prozent bis zu Beginn der Auszahlphase erhöht. Der Saldo ist dann Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz und dient so der Gleichstellung von Geld- und Wohn-Riester-Verträgen. Die Versteuerung des Wohnförderkontos erfolgt demnach grundsätzlich erst später (nachgelagert) in der Auszahlungsphase.
Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers und per Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. AVWL-Tarifverträge bestehen beispielsweise in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie. Weitere Branchen, in denen es individuelle Tarifvereinbarungen zu AVWL gibt, sind die Chemie-Industrie, der Einzelhandel sowie das Bau- und Malerhandwerk. Die Anlage kann u. a. auf einen privaten Riester-Vertrag erfolgen. Dabei sind altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) keine vermögenswirksamen Leistungen (VL). VL und AVWL müssen auf getrennte Vertragsarten angelegt werden.
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- Bei Berechtigung; die jeweiligen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Bei AVWL-Berechtigung (AVWL – altersvorsorgewirksame Leistungen) und Riester-Förderberechtigung; altersvorsorgewirksame Leistungen sind keine vermögenswirksamen Leistungen (VL).
- Alleinstehend: ein Vertrag, Arbeitnehmer; Ehepaar: zwei gesonderte Verträge, zwei Arbeitnehmer
- Kinderzulage jährlich: 185 Euro bzw. 300 Euro für jedes ab 2008 geborene Kind
- Die jeweiligen Voraussetzungen sind zu beachten.
- Vertragsabschluss vor 2012